Staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen einer Adoption nach Eintritt der Volljährigkeit; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass § 6 Abs. 1 StAG für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang zwischen dem vor Vollendung des 18. Lebensjahrs gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Adoption erfordert. Dieser Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn der an Kindes statt Anzunehmende den nach Eintritt seiner Volljährigkeit zur Fortführung des Adoptionsverfahrens notwendigen Folgeantrag bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres stellt.
LKT-Rundschreiben 200/2015 Urteil BVerwG [PDF-Dokument: 59 kB]

09.04.2015